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Wie umgehen mit Preissteigerungen beim Material?

Die Corona-Pandemie hat mittelbar erhebliche Auswirkungen auf die Materialpreise, insbesondere bei Holz und Holzwerkstoffen. Jedenfalls ist die Nachfrage außerordentlich hoch und treibt die Preise nur mehr in eine Richtung. Öffentliche Auftraggeber haben nun auf Forderungen des Handwerks im Sinne von Stoffpreisgleitklauseln reagiert!

Der Handwerker steht demzufolge vor dem Problem, dass er ursprünglich mit einem Preis kalkuliert hatte, den er jetzt beim Einkauf des Materials nicht mehr realisieren kann. Es kann aber auch passieren, dass ein bestimmter Werkstoff oder eine bestimmte Holzart längere Zeit überhaupt nicht lieferbar ist. Was ist also zu tun? Wie kann man reagieren?

Der erste und wichtigste Schritt ist relativ simpel und wird schon seit vielen Jahren von der Verbandsorganisation empfohlen, aber dennoch immer mal wieder gerne unterlassen: die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen! Sie helfen auch in diesen Fällen schon etwas weiter.

Ein Kauf- oder Werkvertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, den sogenannten Antrag (umgangssprachlich: das Angebot) und die Annahme des Angebots. Danach gilt der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten. Am einmal vereinbarten Preis ist nicht mehr zu rütteln. Hier hilft aber schon die Ziffer 2.1. der AGB:

„Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.“

Das „Angebot“ des Unternehmers ist also gerade nicht verpflichtend bzw. nicht bindend. Dies wird erreicht durch die Formulierung „freibleibend“. Wenn man sich also als Unternehmer verkalkuliert hat oder aber eben einen neuen Materialpreis erhält, kann man sein Angebot noch nachbessern und vom Kunden nicht am ersten Angebot festgehalten werden.

Eine weitere wichtige Hilfe für den Unternehmer liefert Ziffer 2.2. der AGB mit dem sogenannten Selbstbelieferungsvorbehalt:

2.2 Lieferverzögerung

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.

Diese Regelung liefert zwar nicht die perfekte Lösung für den Unternehmer. So muss er abwägen, ob er eine halbfertige Leistung verschrottet, weil die Lieferung für ein entscheidendes Teil ausbleibt. Aber die Klausel schützt ihn in jedem Fall vor weiterem Schaden.

Aber wie ist es nun, wenn das geeignete Material zwar lieferbar, aber nun erheblich teurer geworden ist?

Teilweise werden für bestimmte Holzarten schon jetzt Preissteigerungen um 20 und noch mehr Prozent für die nächsten drei, vier Monate angekündigt. Hier helfen die AGB gewissermaßen systembedingt nicht weiter. Denn grundsätzlich geht das Bürgerliche Gesetzbuch eben vom Fortbestand des Vertrags aus und will vor allem den Verbraucher vor überraschenden Klauseln und im konkreten Fall: vor überraschenden Preissteigerungen schützen. Hier muss man sich zunächst merken, dass kurzfristige Preissteigerungen ohnehin nicht weitergegeben werden können. Kurzfristig ist alles, was unter vier Monaten liegt (zwischen Vertragsschluss und Lieferung, s. § 309 Z. 1 BGB).

Hat man allerdings eine entsprechend längerfristige Planung bzw. Vorlauf, ist die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel grundsätzlich möglich. Es ist aber zu differenzieren, ob ein VOB/B- oder ein BGB-Vertrag vorliegt bzw. ob ein Verbraucher oder ein Unternehmer Kunde ist. Bei öffentlichen Auftraggebern eröffnen die dortigen Vertragsbedingungen grundsätzlich die Vereinbarung einer Preisgleitklausel, die aber nicht nur eine Anpassung nach oben, sondern auch nach unten bedeuten kann. Maßgeblich ist insoweit das Formblatt 225 des Vergabehandbuchs (VHB Bund). Dazu folgende Information vom 27.05.21:

Das BMI hat ein Schreiben an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie an die jeweils die Fachaufsicht führenden Ebene der Bauverwaltungen in den Ländern im Hinblick auf Preisgleitklauseln, Vertragserfüllungsfristen und Vertragsstrafen bei öffentlichen Bauvergaben versandt. Weitere Infos dazu in den Anlagen. Die Klarstellungen in diesem Schreiben greifen zentrale Punkte auf, die das Handwerk zur Entschärfung der aktuellen Beschaffungs- und Preisprobleme gefordert hat.

Die Vereinbarung der VOB/B macht es einfacher, eine Preisgleitklausel vorzusehen. Gegenüber Verbrauchern ist aber schon grundsätzlich die Vereinbarung der VOB/B eigentlich nur dann möglich, wenn der Verbraucher selbst – etwa über einen von seinem Architekten zur Verfügung gestellten Werkvertrag – die VOB/B zur Vertragsgrundlage macht. Insgesamt muss jedoch die Preisanpassungsklausel bei Verbrauchern ausführlich alle Tatbestände und Rechtsfolgen darlegen, was eine entsprechende Regelung in einer AGB letztlich ausschließt. Im individuellen Vertrag ist dies jedoch umsetzbar und demzufolge auch noch nach der eigentlichen Beauftragung. Beides setzt ein Entgegenkommen des Kunden voraus.

Bei einem Unternehmer als Kunde kann eine automatische Preisanpassung an gestiegene Materialpreise sowohl beim VOB/B- als auch beim BGB-Vertrag vereinbart werden. Denkbar wäre etwa eine Formulierung wie folgt:

„Für den Fall, dass Materialpreise nach einem Zeitraum von mehr als drei Monaten seit dem Zeitpunkt der Erstellung des verbindlichen Angebots nachweislich um mehr als 2 % gestiegen oder gefallen sind, vereinbaren die Vertragspartner, über eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Einheitspreise zu verhandeln.“

Unabhängig von allen Vereinbarungen ist immer auch daran zu denken, dass bei durch den Auftraggeber verursachten Bauzeitenverzögerungen die §§ 642 f. BGB dem Unternehmer einen Entschädigungsanspruch zum Beispiel dafür gewähren, dass sich gegenüber der ursprünglichen Kalkulation die Kosten beim Einkauf des notwendigen Materials erhöht haben. Dann sollte der Wohnhandwerker nicht zögern, eine Behinderungsanzeige an seinen Auftraggeber zu senden.

 

Weitergehende Hinweise und Mustertexte finden Mitglieder der Wohnhandwerker-Innungen im Downloadbereich.

Bildnachweis: Sarah Worth / unsplash