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Gefahren bei Treppen mit Relinggeländern

Moderne Architektur steht oft im Widerspruch zu Sicherheitsanforderungen.

 

Transparente Architektur und maritime Anmutung gehören zum Standardrepertoire moderner Planungsideen und zur Rhetorik gewiefter Verkäufer. Sie stehen allzu oft jedoch im Widerspruch zu den geltenden baurechtlichen Bestimmungen.

Eine Faltwerkstreppe, bei der nur der Treppenlauf in den Wohnraum ohne jedes Geländer hineinragt, sieht so lange schick aus, bis jemand herunterfällt. Relinggeländer, bei denen die Stäbe nicht vertikal, sondern waagerecht oder parallel zum Treppengefälle verlaufen, sind wenigstens Geländer.

Aber was auf Kreuzfahrtschiffen gang und gäbe ist, muss in öffentlichen Gebäuden und in Wohnungen einer kritischen Würdigung unterzogen werden. Der allgemeine anerkannte Stand der Technik und baupolizeiliche Sicherheitsanforderungen gemäß Landesbauordnungen verlangen, dass Umwehrungen so ausgestaltet werden, dass man nicht hinüber- oder durchfällt. Umwehrung ist der umfassende baupolizeiliche Begriff für die Absturzsicherung von Podesten, Balustraden, Balkonen oder eben Treppen. Das Hinunterfallen soll verhindert werden durch eine ausreichende Brüstungshöhe (in  Wohnhäusern: 90 cm, ansonsten 1,10 m) und dadurch, dass ein Überklettern des Geländers nicht möglich ist. 

Besonders waagerechte Umwehrungsstäbe fördern den so genannten Leitereffekt. Kinder bis sieben Jahre (oder vielleicht nicht auch ältere?) lieben solche Spielplätze. Daher muss man überall dort, wo mit unbeaufsichtigten (Klein-) Kindern gerechnet werden muss, das Hinaufsteigen an Relinggeländern verhindern. Alternativen sind hier vorgestellte demontierbare (Acryl-)Verglasungen oder, dass der Handlauf so stark in den Treppenlauf oder die Verkehrsfläche kragt, dass auch ein gelenkiger Akrobat sich nicht hinauf schwingen kann. Machbar ist also alles. Es sieht aber dann nicht mehr so schön aus, weshalb mancher Bauherr die (Hilfs-)Verglasung nicht bestellt oder zu früh demontiert.

Daher hat die Technik immer auch eine rechtliche Seite. Kann sich der Architekt oder Treppenbauer von seiner Haftung freistellen lassen? Wenn ich meinem Bauherrn die Gefahren umfassen verdeutliche, wird er mir vielleicht bestätigen, dass ich alle Hinweise gegeben habe und er, der Bauherr, trotzdem den Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik akzeptiert.

Aber nimmt dies auch der Besucher des Bauherrn in Kauf, dessen Kind unter dem Geländer durchfällt, weil der Abstand zwischen Stufe und Geländerunterzug zu groß war? Wohl kaum. Auch ergibt sich ein Problem, wenn der Bauherr sein Haus verkauft.

Vertrag und die Haftungsfreizeichnung gelten nur gegenüber dem Bauherrn, aber nicht für den Käufer, es sei denn, der Bauherr hätte die gleiche Haftungsfreizeichnung in den Kaufvertrag aufgenommen. Wohl kaum kann ich mich auch auf meine Haftpflichtversicherung verlassen, wenn ich vorher erklärt habe, dass das Treppengeländer nicht den allgemeinen Schutzanforderungen genügt, ich also gemeinsam mit dem Bauherrn baupolizeiliche Vorschriften missachtet habe. Zum Glück werden Schadensersatz- oder Strafprozesse wegen Schäden Dritter gegen Planer und Treppenbauer selten geführt. In jedem Fall muss man als Treppenbauer/-planer immer auf den allgemeinen Stand der Technik hinweisen und es sich vom Bauherrn schriftlich geben lassen, dass die Abweichung ausdrücklich gewünscht ist.  Ansonsten bleibt nur die Hoffnung auf verantwortungsvolle Treppennutzer - eine Wanderung auf schmalem Grat im wahrsten Sinne des Wortes.