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Doppelt verzogen

Ein Holztreppenbauer musste schmerzlich erfahren, was es heißt, eigentlich alles richtig zu machen und doch falsch zu liegen - so zumindest in letzter Instanz beim Oberlandesgericht.

Eine marode Holztreppe wird 2011 durch eine neue ersetzt. Aufgrund der Bausituation sind sich Bauherr und Handwerker einig darüber, die Maße der DIN 18065 nicht einzuhalten. Nach dem Einbau kommt es zu Stürzen auf der Treppe. Schließlich verlangt der Bauherr Kostenvorschuss für den Austausch der Holztreppe. Der betreffende Betrag liegt weit höher als die Kosten der eingebauten Treppe. Im selbständigen Beweisverfahren bestätigt der Sachverständige, dass die neue Holztreppe in den Hauptmaßen von der alten Treppe abweicht, insbesondere im Bereich der Wendelung. Dies sei aber kein Mangel, da die Verziehung der Stufen sogar besser sei als bei der alten Treppe.

Das Oberlandesgericht (OLG) lehnt diese Beurteilung ab. Es ist unerheblich, ob die neue Treppe technisch betrachtet besser ist als die alte, mangelhaft ist sie trotzdem, weil vereinbart war, dass die neue Treppe genauso beschaffen sein sollte wie die alte. Mithin weicht die eingebaute Treppe vom vereinbarten Soll-Zustand ab. Die Wendelung entspricht nicht der Ausführung bei der ursprünglichen Treppe.

Die vom Bauherrn geforderte Nachbesserung durch Austausch der vorhandenen Treppe ist auch nicht unverhältnismäßig. Hat der Bauherr objektiv ein berechtigtes Interesse an der vertragsgemäßen Erfüllung des Vertrages, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mangelbeseitigung nicht verweigern. Es liegt ein schützenswertes Interesse des Bauherrn vor, der sich an die alte Treppe gewöhnt hat. „Das Herauf- und Herabsteigen von Treppen im eigenen Haushalt unterliegt nach gewisser Zeit eingeübten Bewegungsautomatismen. Da eine geänderte Wendelung zwangsläufig dazu führt, dass die gewohnte Schrittfolge nicht mehr passt, ist eine höhere Unfallträchtigkeit die Folge“, so das OLG.

Erst nach dem Schluss der Verhandlung bestreitet der Handwerker die Vereinbarung, wonach eine Treppe mit der identischen Gestaltung zur ursprünglichen Treppe einzubauen war. Das OLG weist das betreffende Vorbringen als verspätet zurück. Kein Problem hat das OLG mit der Vereinbarung einer Abweichung von der aktuellen DIN – die Abweichung kann eben einfach vereinbart werden und ist einleuchtend angesichts der Bausituation.

Für den Handwerker ist die Verziehung der Stufen doppelt schief gegangen. Er hat zwar eine bessere Treppe geliefert als die ursprüngliche. Seine Treppe ist optimal verzogen und eingepasst. Aber er hat die Bedeutung des von Bauherrnseite dargelegten Sachverhalts einer „identischen Treppe“ verkannt. Zudem hat das OLG auch nicht berücksichtigt, dass man sich als Bauherr gewiss irgendwann an die Wendelung einer neuen Treppe gewöhnt.