BETRIEBSSUCHE

Ort oder PLZ
Umkreis

Spezielle Zulassungen
Kragstufentreppen
Wangentreppen

Schließen

STICHWORTSUCHE

Schließen

Benutzeranmeldung

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.

Anmelden

Schließen

Zum Hauptinhalt springen
Login
Websitesuche
Betriebssuche

Zukünftig klare Regeln zu CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Änderungen der Musterbauordnung (MBO) dürften für Auftraggeber (Bauherren und Planer) und natürlich auch für Hersteller von ETA-Systemtreppen von besonderem Interesse sein.

§ 16 c MBO besagt bezüglich der Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten: „Ein Bauprodukt, dass die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderung für diese Verwendung entsprechen.“

Gemäß § 55 MBO wird vom Unternehmer verlangt, dass er die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten hat. Diese Bestimmung in der Musterbauordnung findet sich schon jetzt in allen Landesbauordnungen und hat so Gesetzeskraft, wobei der Begriff „Verwendbarkeit“ in verschiedenen aktuellen Landesbauordnungen durch den Begriff „Brauchbarkeit“ ersetzt ist. § 53 MBO verlangt nun auch vom Bauherrn, dass er die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten hat. Darüber hinaus wird er verpflichtet, die Leistungserklärung bereitzuhalten, wenn Bauprodukte verwendet werden, die die CE-Kennzeichnung tragen. Damit wird klargestellt, dass die Darlegungslast für die Einhaltung der Anforderungen an Bauprodukte beim Bauherrn liegt. Sofern insoweit Angaben zu den verwendeten Bauprodukten erforderlich sind, hat der Bauherr entsprechende Belege bereitzuhalten. Für Bauprodukte, die ein CE-Kennzeichen tragen, ist dies die Leistungserklärung des Herstellers/Unternehmers.

Grundsätzlich darf ein Bauprodukt verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den gemäß öffentlich-rechtlicher Vorschriften gestellten bauwerkseitigen Anforderungen entsprechen. Dabei müssen alle Leistungen erklärt sein, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Anforderungen erfüllt sind. Eine CE-Leistungserklärung des Unternehmers im Sinne der Musterbauordnung/ Landesbauordnungen enthält Angaben:

·         zum Hersteller,

·         zum Treppenprodukt,

·         zur fremd überwachenden Stelle und

·         zu den angewandten Richtlinien bzw. verwendeten harmonisierten Normen, anderen normativen Dokumenten und/oder technischen Spezifikationen.

Zu den wichtigsten zu erfüllenden Anforderungen im Holztreppenbau gehört selbstverständlich der Nachweis der Standsicherheit. Für Holztreppen, die mit Leistungserklärung/CE-Kennzeichnung hergestellt und montiert werden, ist der Nachweis der Standsicherheit erbracht. Daten der Auflagerkräfte zur Lastweiterleitung werden mit der Leistungserklärung benannt. Der notwendige Nachweis zur Lastweiterleitung muss dann durch den für das Bauwerk zuständigen Tragwerksplaner erfolgen.

Das deutsche Holztreppen Institut (DHTI) ist Inhaber der ETA-13/0321, also einer spezifischen Zulassung oder besser: europäisch technischen Bewertung = European Technical Assessment. Dies gibt dem Bauherrn und Planer Rechtssicherheit, weil alle Anforderungen in einer Leistungserklärung erfasst sind. Für Holztreppen, die mit Leistungserklärung/CE-Kennzeichnung im Geltungsbereich der Zulassung hergestellt und montiert werden, ist der Nachweis der Standsicherheit erbracht.

Zu beachten ist, dass die Musterbauordnung selbst kein Gesetz ist, sondern gewissermaßen eine Empfehlung an die jeweiligen Landesgesetzgeber, ihre Landesbauordnungen dem Muster anzupassen.

So gilt zum Beispiel in Baden-Württemberg seit dem 1. Dezember 2017 wortgleich zur Musterbauordnung folgender Paragraf:

"§ 42
Bauherr

(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens einen geeigneten Entwurfsverfasser, geeignete Unternehmer und nach Maßgabe des Absatzes 3 einen geeigneten Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde. Er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten."

 

Michael Paltian, Vorstandsmitglied im DHTI