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Holztreppenbauer im Fokus der SOKA Bau

Betriebe, die überwiegend im Holztreppenbau tätig sind, laufen Gefahr von der SOKA Bau, insbesondere auch rückwirkend für drei Jahre, zur Umlagezahlung veranlagt zu werden. Für manchen Betrieb kann das zur Existenzbedrohung werden.

Was verbirgt sich hinter dem Begriff SOKA Bau? Es handelt sich um die Sozialkasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden. Rechtsgrundlage der Sozialkasse ist die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge zwischen den Arbeitgeberverbänden der Bauwirtschaft und der IG Bau. Grundsätzlich gelten Tarifverträge nur unmittelbar zwischen den Mitgliedern der jeweils tarifschließenden Partei. D.h., sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer müssen Mitglied im Arbeitgeberverband bzw. in der Gewerkschaft sein. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundestarifausschuss beim Bundesministerium für Arbeit erhalten die Tarifverträge eine Rechtsverbindlichkeit gewissermaßen wie ein Gesetz. Sie gelten dann für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der betreffenden Branche.

Hintergrund für die Gründung der SOKA Bau und den Abschluss entsprechender Tarifverträge waren die Witterungsabhängigkeit und die daraus resultierenden häufigen Arbeitsplatzwechsel in der Baubranche. Die Regelungen sollen demzufolge sowohl dem Arbeitgeber wie dem Arbeitnehmer nutzen.

Ein Beispiel dafür liefert die Urlaubsregelung. Das Bundesurlaubsgesetz kann für einen Arbeitgeber unter Umständen nachteilige Wirkungen haben, denn die Zwölftelung des Urlaubsanspruches für das Kalenderjahr greift nicht mehr, wenn ein Arbeitnehmer vom 1. Januar an über den 30. Juni des laufenden Jahres hinaus im gleichen Betrieb beschäftigt war. Dann wird der Jahresurlaub nicht mehr gezwöftelt, sondern ein Arbeitnehmer hat schon am 1. Juli den vollen Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr. Scheidet dann der Arbeitnehmer im gleichen Kalenderjahr aus, kann der Arbeitgeber keinen anteiligen Urlaub mehr zurückfordern. Ein neuer Arbeitgeber muss aber andererseits keinen Urlaub mehr gewähren. Die Urlaubsausgleichskasse (ULAK), ein Teil der SOKA Bau, gleicht die möglichen Nachteile für den ersten Arbeitgeber im Kalenderjahr dadurch aus, dass die Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes durch die Kasse erfolgt, in die alle Arbeitgeber gleichmäßig einzahlen.

Ein weiteres Beispiel für einen Nutzen der Kasse liefert der Bereich der Berufsbildung. Über die SOKA Bau werden die Kosten der Ausbildung in der Baubranche vergemeinschaftet: Alle Betriebe zahlen eine Umlage ein, aus der die Ausbildungsbetriebe einen Großteil der zu zahlenden Ausbildungsvergütung und vollständig die Kosten der überbetrieblichen Lehrgänge von der Kasse erstattet erhalten. So werden ausbildende Betriebe von den Ausbildungskosten entlastet und eine vergleichsweise hohe Ausbildungsvergütung in der Baubranche ermöglicht.

Die Vorteile der SOKA Bau werden durch eine hohe Umlagebelastung der Betriebe erkauft. Die SOKA Bau-Beiträge setzen sich zusammen aus dem Beitrag für

·         Berufsbildung in Höhe von 2,4 %

·         Urlaubsausgleichsverfahren in Höhe von 15,4 %

·         Zusatzversorgung (Altersversorgung) in Höhe von 3,0 %

·         zusammen also 20,8 % von der Bruttolohnsumme.

Hinzu kommt noch die Umlage für die Winterbeschäftigung in Höhe von 2,0 %, die ebenfalls von der SOKA Bau eingezogen wird, aber ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Agentur für Arbeit ist. Die Gesamtbelastung liegt also zunächst einmal bei 22,8 %!

Unter diesen Voraussetzungen ist es nachvollziehbar, dass Betriebe darüber nachdenken, wie sie sich der Umlageverpflichtung entziehen können. Dazu gehören insbesondere auch Zimmererbetriebe. Der Zimmerer ist ein Bauberuf und muss grundsätzlich Umlage an die SOKA Bau zahlen. Auf Holztreppenbau spezialisierte Zimmerer sehen darin aber keinen Vorteil mangels fehlender Witterungsabhängigkeit (überwiegende werkstattbezogene Fertigung und Einbau in geschlossene Gebäude) und aufgrund einer geringen Personalfluktuation. Zudem können auf den Holztreppenbau spezialisierte Betriebe oftmals gar nicht den Beruf des Zimmerers vollständig ausbilden. Es kommen also eine geringe Ausbildungsbereitschaft bzw. fehlende Ausbildungsmöglichkeiten hinzu. Daher wollen die Treppenbauer unter den Zimmerern häufig aus der SOKA Bau raus.

Handwerksrechtlich betrachtet gehört der Holztreppenbau sowohl zum Berufsbild des Zimmerers als auch des Schreiners. Da liegt es für viele Zimmerer nahe, sich per Ausnahmeregelung als Schreiner mit der Teiltätigkeit Holztreppenbau in die Handwerksrolle eintragen zu lassen. Wird man dann als Zimmerer auch noch Mitglied in der Schreinerinnung, kann man sich den SOKA Bau-Beitrag sparen.

Das ist aber zu kurz gedacht, denn die SOKA Bau reagiert auf solche Absetzbewegungen aus der Tarifbindung. Während bis Mitte der Neunzigerjahre Schreinerbetriebe grundsätzlich von der Umlagepflicht ausgenommen waren, es sei denn, es wurden überwiegend Montage- und/oder Trockenbauarbeiten ausgeführt, ergänzten die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft diese Rückausnahme betreffend das Schreinerhandwerk noch um Zimmererarbeiten. Damit wurde gewährleistet, dass eingetragene Schreinerbetriebe veranlagt werden konnten, die überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer, auch als Bautätigkeit zu wertende Arbeiten, eben Holztreppenarbeiten, ausführen.

Die SOKA Bau macht also seitdem kein Unterschied mehr zwischen Zimmerer und Schreiner, solange arbeitszeitlich überwiegend Holztreppen hergestellt und oder montiert werden. Es gab aber zunächst noch eine zusätzliche Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit und damit der Umlagepflicht. Sofern der speziellere Tarifvertrag, zum Beispiel ein Schreinertarifvertrag, auf den betreffenden Betrieb Anwendung fand, galt die Umlagepflicht nicht. Durch verschiedene Gesetzesänderungen wie das Arbeitnehmerentsendegesetz oder das Tarifvertragsgesetz infolge intensiver Lobbyarbeit der Bauwirtschaft verlor aber der Grundsatz der Tarifspezialität an Bedeutung. Dem wirkten die Ausbauverbände, die in der Regel Tarifverträge mit der IG-Metall haben, entgegen, so auch das organisierte Schreinerhandwerk. Nach langen Verhandlungen und vielfältigen Bemühungen kam es zur sogenannten Verbändevereinbarung. Diese rettete den Grundsatz der Tarifspezialität und sorgt dauerhaft für eine Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge. Kurz gesagt: Mitglieder einer Schreinerinnung haben in der Regel keine Forderungen von der SOKA Bau zu befürchten.

Allerdings muss neben die Mitgliedschaft (genauer gesagt: die indirekte Mitgliedschaft im Bundesverband Holz und Kunststoff) noch die Fachlichkeit treten oder aber die Anwendbarkeit einer speziellen Stichtagsregelung: Für einen Betrieb, der am 30.6.2014 indirektes Mitglied war und geblieben ist, greift die unwiderlegbare Vermutung, dass er die Voraussetzungen der Tarifspezialität erfüllt. Ist die Stichtagsregelung nicht anwendbar, weil der Eintritt in eine Schreinerinnung nach dem 30.6.2014 erfolgte, müssen zusätzlich alternativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

·         mehr als 20 % der gewerblichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr wird von Mitarbeitern einschließlich des handwerklich mitarbeitenden Inhabers/Geschäftsführers erbracht, die eine einschlägige Qualifikation (zum Beispiel als Schreinergeselle) aufweisen oder

·         der die Arbeiten überwachende Betriebsleiter/Inhaber/Geschäftsführer weist eine besondere Qualifikation (zum Beispiel Schreinermeister) auf.

Allerdings sind im Holztreppenbau die Voraussetzungen der Fachlichkeit verschärft worden. Aus den jeweils 20 % werden 50 % mit der Folge, dass letztlich unter dem Strich die Belegschaft überwiegend aus Schreinergesellen bestehen muss. Allerdings wird nochmals umgekehrt die Verschärfung wieder etwas abgemildert, in dem der Nachweis der überwiegenden holzhandwerklichen Qualifikation der Mitarbeiter nicht für das gesamte Kalenderjahr, sondern nur für sechs Kalendermonate im Kalenderjahr nachgewiesen werden muss.

Kurz gefasst gilt für Holztreppenbauer gegenüber der SOKA Bau: Sofern arbeitszeitlich der Holztreppenbau im Betrieb überwiegt, müssen die Betriebe grundsätzlich die Umlage zur SOKA Bau bezahlen, auch Schreinerbetriebe. Alles in allem belastet dies die Betriebe nach Abzug möglicher Erstattungsansprüche mit 7-10 % der Bruttolohnsumme! Wenn diese Belastung nicht mit kalkuliert wird, geht ein möglicher Betriebsgewinn für die Beiträge an die SOKA Bau drauf. Um dies zu vermeiden, bietet nur die Mitgliedschaft in einer Schreinerinnung und damit indirekt im Bundesverband Holz und Kunststoff die Rettung vor der SOKA Bau. Dazu müssen weitere Voraussetzungen unter dem Stichwort „Fachlichkeit“ erfüllt sein. Für „echte“ Schreinerbetriebe sind die Voraussetzungen in der Regel leicht zu erfüllen und selbst für einen Zimmerer, sofern er im handwerklichen Teil des Betriebes überwiegend Schreiner beschäftigt.

Zur Erfüllung des 50 %-Kriteriums sind alle Holzberufe relevant, nicht nur gelernte Schreiner, sondern auch etwa Holzmechaniker, Parkettleger oder Rollladenbauer. Und die besondere Überwachungsfunktion kann nicht nur in den Händen eines Schreinermeisters liegen, sondern dies geht auch mit einem Holzingenieur oder einem Parkettlegermeister. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die SOKA Bau in jedem Kalenderjahr von neuem die Erfüllung der Fachlichkeit und damit des 50 %-Kriteriums prüft. Sicher kann man sich aber nie sein, so dass der Verzicht auf eine Mitgliedschaft in einer Schreinerinnung ein echtes Vabanquespiel darstellt.