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REGELWERK

Von Handwerkern geschaffene Holztreppen haben sich seit Jahrhunderten bewährt. Sowohl ästhetisch als auch in punkto Stabilität und Funktionalität erfüllen sie alle Erwartungen von Bauherren und Architekten.
Der umfangreiche Wissensschatz, der sich bei Tischlern und Schreinern im Bau und in der Gestaltung handwerklicher Holztreppen entwickelt hat, ist von der Qualitätsgemeinschaft Holztreppenbau in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in einem "Regelwerk Handwerkliche Holztreppen" zusammengetragen und systematisch dargestellt worden.
Entscheidet sich der Bauherr für eine Treppe nach dem Regelwerk, vereinfacht und beschleunigt sich die Bauabnahme, denn es kann auf einen besonderen Standsicherheitsnachweis verzichtet werden.
Die Fachhochschule Wiesbaden hat in einem Belastungsversuch nachgewiesen, dass die Treppen aus dem Regelwerk den einschlägigen Bauvorschriften nicht nur genügen, sondern darüber hinaus über große Sicherheitsreserven verfügen.

Qualitätsgemeinschaft "Handwerkliche Holztreppen"

Die Qualitätsgemeinschaft "Handwerkliche Holztreppen" wurde 1989 vom Bundesinnungsverband des Tischlerhandwerks ins Leben gerufen.
Bauherren und Architekten können an der Kollektivmarke seither Schreiner- und Tischlerbetriebe erkennen, die der permanenten Kontrolle der Qualitätsgemeinschaft unterliegen und Holztreppen nach dem "Regelwerk Handwerkliche Holztreppen" bauen.
Der ausführende Schreinerbetrieb händigt dem Kunden das sogenannte Herstellerzertifikat und eine Montagebescheinigung aus. Diese bieten dem Bauherrn die Gewähr, eine Treppe zu erwerben, die ohne weiteren Nachweis von der Behörde abgenommen wird, und an der er lange ungetrübte Freude haben wird.

Die folgenden Seiten liefern handfeste Entscheidungshilfen, wenn Sie den Bau einer Treppe in Ihrem Haus planen. Sie sollen Ihnen aber auch Anregungen geben und Ihnen zeigen, welche Qualität und Vielfalt Sie heute von einem Qualifizierten Meisterbetrieb Handwerkliche Holztreppen erwarten können.

Qualität nach allen Regeln des handwerklichen Holztreppenbaus

Mindestmaße der Treppenteile

Fertigmaße laut "Regelwerk Handwerkliche Holztreppen"

Gestemmte Treppe mit Setzstufen

Dicke der Wangen: 45mm
Dicke der Trittstufen: 43mm
Dicke der Setzstufen: 14mm
Höhe der Wangen: 275 mm
Besteck, oben und unten: 40 mm

Gestemmte Treppe ohne Setzstufen

Dicke der Wangen: 50mm
Dicke der Trittstufen: 50mm
Höhe der Wangen: 260 mm
Besteck, oben und unten: 40 mm

Aufgesattelte Treppe mit/ohne Setzstufen

Mindestdicke der Holme: 55 mm
Dicke der Trittstufen: 50 mm
Dicke der Setzstufen: 14 mm
Mindesthöhe der Holme: 160 mm


Die Einstemmtiefe von Tritt- und Setzstufen beträgt 15 bis 20 mm.

Rechtliche Bedeutung des Regelwerks

Das Regelwerk "Handwerkliche Holztreppen" wurde in fachlicher Abstimmung mit dem SVA (A) Vorgefertigte Treppen (Deutsches Institut für Bautechnik – DIBt – Berlin) erarbeitet. Der Nachweis der Standsicherheit ist bei Einhaltung des Regelwerkes "Handwerkliche Holztreppen" erbracht.

Zu beachten ist dabei der Geltungsbereich: Er betrifft nur handwerklich hergestellte Treppen aus Nadelholz, Laubholz und/oder Holzwerkstoffen mit gestemmten oder aufgesattelten Stufen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Der Grundsatzausschuss (GA 1) für fachübergreifende Fragen der Brauchbarkeits- und Verwendbarkeitsnachweise und die Fachkommission Baunormung haben zum Regelwerk folgenden Beschluss gefasst:

Das Regelwerk "Handwerkliche Holztreppen" kann als allgemein anerkannte Regel der Technik angesehen werden. Es wird weder in die Liste der Technischen Baubestimmungen noch in die Bauregelliste A Teil 1 aufgenommen.Handwerkliche Holztreppen innerhalb des Geltungsbereichs der Regel (s.o.) werden als Bauart nach allgemein anerkannter Regel der Technik bzw. als sonstige Bauprodukte gemäß MBO § 20 (1), letzter Absatz, angesehen.

Das heißt also, handwerkliche Holztreppen bedürfen auch bei geringfügigen Abweichungen von der Regel (dem Regelwerk) keines Nachweises durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall. Abweichungen von der Regel, z.B. andere Abmessungen, oder andere Verbindungsmittel anstatt der Spannschrauben, liegen im Verantwortungsbereich des Herstellers. Von ihm ist dann die Gleichwertigkeit, d.h. z.B. die Einhaltung der dreifachen Sicherheit gegen Bruch, durch Ersatzmaßnahmen, z.B. Standsicherheitsberechnungen oder Belastungsnachweise, sicherzustellen.