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Bautreppen aus Holz - Treppenbauer haben die fachliche Erfahrung

Bautreppen unterliegen eigenen Regeln und unterscheiden sich hinsichtlich ihres Einsatzbereiches und der Anforderungen an ihre Dauerhaftigkeit von normalen Treppen. Problematisch ist jedoch, ob der Hersteller der späteren endgültigen Holztreppe auch ohne weiteres eine („provisorische“) Bautreppe liefern kann.

Die Berufsgenossenschaft hat nun bestätigt, dass aus Aspekten der Unfallversicherung und des Arbeitsschutzes nichts dagegen spricht, wenn Bautreppen aus eigener Produktion des späteren Holztreppenlieferanten auf Baustellen eingebaut werden.

In der DGUV Regel 101-002 (ehemals BGR 113) wird das Thema Treppen bei Bauarbeiten beschrieben. Die Regel unterscheidet unter Punkt „2 -Begriffsbestimmungen“:

2.2 Bautreppen im Sinne dieser Regeln sind ein- oder mehrläufige Treppen, die als Zugang bei Bauarbeiten verwendet werden.

2.3 Treppentürme im Sinne dieser Regeln sind mehrläufige Treppen, die aus serienmäßig hergestellten Bauteilen bestehen und turmartig ausgebildet sind.

2.4 Gerüsttreppen im Sinne dieser Regeln sind Treppen aus serienmäßig hergestellten Gerüstbauteilen, die als Zugang zu Arbeits- und Schutzgerüsten verwendet werden.

Der Präventionsdienst Mannheim/Saarbrücken der für Holztreppenbauer zuständigen Berufsgenossenschaft Holz und Metall teilt dazu mit:

„Unter dem Punkt 4.2 werden Regelungen zum Nachweis der Standsicherheit getroffen:

4.2 Nachweis der Standsicherheit sowie der Arbeits- und Betriebssicherheit

4.2.1 Für Treppen bei Bauarbeiten ist ein Brauchbarkeitsnachweis, bestehend aus einem Standsicherheitsnachweis nach DIN 4420-1 "Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen" und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit in Übereinstimmung mit  Abschnitt 6 erforderlich.

4.2.2 Abweichend von Abschnitt 4.2.1 darf auf den Standsicherheitsnachweis verzichtet werden, wenn die Standsicherheit der Konstruktion nach fachlicher Erfahrung beurteilt werden kann.

Auf den Nachweis kann demnach verzichtet werden, wenn die Standsicherheit aufgrund der fachlichen Erfahrung beurteilt werden kann.

Wirft man nun einen Blick in die TRBS 1203, so findet man eine Konkretisierung des Begriffes Fachkenntnisse:

Gemäß § 2 Abs. 7 BetrSichV müssen befähigte Personen für die in Satz 1 genannten Prüfungen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Diese werden erworben durch

  • Berufsausbildung,

  • Berufserfahrung und

  • zeitnahe berufliche Tätigkeit.

 

Ein Schreiner/Tischlermeister, der im Handwerk tätig ist, sollte diese Anforderungen erfüllen können, insbesondere vor dem Hintergrund, das auf das Thema Treppenbau explizit in der Tischlermeisterverordnung eingegangen wird.

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

…..

(2) Im Tischler-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

………

9. fassadenabschließende Elemente und Bauelemente, insbesondere Fenster, Türen und Wintergärten, Treppen sowie Fahrzeugein- und -ausbauten gestalten, planen, konstruieren, fertigen, einbauen, montieren und instand halten,…“

Demzufolge spricht nichts dagegen, wenn der Holztreppenhersteller, der später die endgültige Treppe liefert, auch eine Bautreppe herstellt und einbaut. Bei ihm sind ohne weiteres die notwendigen Fachkenntnisse gegeben, um aus der Erfahrung heraus die Standsicherheit seiner Konstruktion zu beurteilen. Damit eröffnet sich ein weiteres Betätigungsfeld für DHTI-Mitglieder, das bisher eher von vorgefertigten Metallkonstruktionen beherrscht wird. Die Vorlage irgendwelcher Zertifikate, statischer Berechnungen und ähnliches ist demzufolge nicht notwendig!

Darüber hinaus sind aber natürlich die Anforderungen der DGUV-Regel BGR 113 zu beachten. Die Regel stammt vom Januar 1996 und verweist im Anhang noch auf die DIN 18064 und die damalige Fassung der DIN 18065. Beide DIN-Normen sind schon seit langer Zeit abgelöst von der DIN 18065, zuletzt vom März 2015. Sofern sich im Einzelfall Widersprüche ergeben, geht immer die speziellere Regel der BGR 113 vor. Diese sieht Anforderungen für die sichere Begehbarkeit und für Einwirkungen (statische Belastungen) vor.

Allerdings sollte der Holztreppenbauer auch bei der Bautreppe bei dem bleiben, was er gemeinhin aus seiner handwerklichen Erfahrung heraus gewissermaßen tagtäglich macht und beurteilen kann. Demzufolge sollte er von „Treppentürmen“ gemäß der BG-Regel die Finger lassen, weil es sich insoweit nicht um einzelne Treppenläufe handelt.