Kunden dürfen von ihrem Treppenbauer erwarten, dass die Treppe den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das schließt die Einhaltung einschlägiger Normen mit ein, etwa der DIN 18065, der allgemeinen Norm für Treppen unabhängig vom verwandten Material, wie auch der gesetzlichen Anforderungen etwa aus baupolizeilichen Gesichtspunkten gemäß den Landesbauordnungen.
Hinsichtlich der Standsicherheit müssen die einzelnen Konstruktionstypen von Holztreppen unterschiedliche Nachweise erbringen.
Konstruktionstypen 1-6
Handwerkliche Holztreppen






Bildbeispiele für Wangentreppen


Sofern Wangentreppen dem Regelwerk "Handwerkliche Holztreppen" entsprechen, ist kein gesonderter Nachweis notwendig. Auf Wunsch bestätigt aber sicherlich der Hersteller formlos die Übereinstimmung seiner fertigen Treppe mit dem Regelwerk.
Weicht die Wangentreppe allerdings etwa hinsichtlich der Materialstärke vom Regelwerk ab, bedarf sie eines gesonderten Nachweises, im Falle einer gewendelten Treppe einer Zulassung (ETB), z.B. der vom DHTI entwickelten Zulassung. Hier hat der Treppenbauer zwingend eine CE-Kennzeichnung vorzunehmen und ein Zertifikat vorzulegen.
Konstruktionstypen 7-10
Systemtreppen mit Trittstufen und tragendem Handlauf aus Holz




Bildbeispiele für Treppen mit tragendem Handlauf


Bildbeispiele für diverse Konstruktionsarten


Konstruktionstypen 15 - 17
Spindeltreppen



Bildbeispiel Spindeltreppe und Kragarmtreppe (Typ 14)


In allen diesen Fällen ist eine Zulassung der Konstruktion beim Deutschen Institut für Bautechnik notwendig und demzufolge für die fertige Treppe eine CE-Kennzeichnung vorzunehmen.