Suche schließen

Stichwortsuche

Suche nach Ort oder Postleitzahl
Umkreissuche


Spezielle Zulassungen
Zulassung für Kragstufentreppen
Zulassung für Wangentreppen
X

Benutzeranmeldung

Anmelden

Passwort vergessen?

Zum Hauptinhalt springen

Kunden dürfen von ihrem Treppenbauer erwarten, dass die Treppe den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das schließt die Einhaltung einschlägiger Normen mit ein, etwa der DIN 18065, der allgemeinen Norm für Treppen unabhängig vom verwandten Material, wie auch der gesetzlichen Anforderungen etwa aus baupolizeilichen Gesichtspunkten gemäß den Landesbauordnungen.

Hinsichtlich der Standsicherheit müssen die einzelnen Konstruktionstypen von Holztreppen unterschiedliche Nachweise erbringen.

Konstruktionstypen 1-6

Handwerkliche Holztreppen

Bildbeispiele für Wangentreppen

Sofern Wangentreppen dem Regelwerk "Handwerkliche Holztreppen" entsprechen, ist kein gesonderter Nachweis notwendig. Auf Wunsch bestätigt aber sicherlich der Hersteller formlos die Übereinstimmung seiner fertigen Treppe mit dem Regelwerk.

Weicht die Wangentreppe allerdings etwa hinsichtlich der Materialstärke vom Regelwerk ab, bedarf sie eines gesonderten Nachweises, im Falle einer gewendelten Treppe einer Zulassung (ETB), z.B. der vom DHTI entwickelten Zulassung. Hier hat der Treppenbauer zwingend eine CE-Kennzeichnung vorzunehmen und ein Zertifikat vorzulegen.

Konstruktionstypen 7-10

Systemtreppen mit Trittstufen und tragendem Handlauf aus Holz

Bildbeispiele für Treppen mit tragendem Handlauf

Konstruktionstypen 11-14

Systemtreppen mit Trittstufen und tragendem Handlauf aus Holz.

Bildbeispiele für diverse Konstruktionsarten

Konstruktionstypen 15 - 17

Spindeltreppen

Bildbeispiel Spindeltreppe und Kragarmtreppe (Typ 14)

In allen diesen Fällen ist eine Zulassung der Konstruktion beim Deutschen Institut für Bautechnik notwendig und demzufolge für die fertige Treppe eine CE-Kennzeichnung vorzunehmen.