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Voraussetzungen und Formen der Mitgliedschaft gemäß Vereinssatzung
- Ordentliche Mitglieder können nur satzungsgemäß wahlberechtigte Mitgliedsunternehmen der Innungen und Verbände des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerkes werden. Sie müssen die Kriterien der Satzung zur Kollektivmarke ”Qualifizierter Meisterbetrieb Holztreppen“ vom 15.02.06 erfüllen. Im Einzelfall können auch solche Unternehmen ordentliche Mitglieder werden, denen eine Mitgliedschaft in den Innungen und Verbänden des holz- und Kunststoffverarbeitenden Handwerks nicht möglich ist.
- Innungen und Verbände des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerkes können ihrerseits außerordentliches Mitglied werden.
- Gastmitgliedschaften sind im Einzelfall nach Zulassung durch den Vorstand möglich. Gastmitglieder (Partner des DHTI) nehmen mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teil. Ihr Beitrag entspricht mindestens dem der übrigen Mitglieder.
Mitglieder im Deutschen Holztreppeninstitut sind:
- Innungen und Landesverbände des deutschen Tischler- und Schreinerhandwerks ·
- Treppenbaubetriebe
- der Bundesverband des Holz und Kunststoff verarbeitenden Handwerks (BHKH)
- Gast- und Fördermitglieder
Mitglied im Deutschen Holztreppeninstitut und damit Träger der beim Deutschen Patentamt eingetragenen Kollektivmarke können nur solche Treppenbauer werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Mitgliedschaft in einer Schreiner-/Tischlerinnung
- eigene Holztreppenherstellung
- regelmäßige Teilnahme an Fachtagungen
- Nachweis von 5 Referenzobjekten
- Fertigung nach dem „Regelwerk Handwerkliche Holztreppen“ bzw. auf einem gleichwertigen Stand der Technik und Statik
- keine gehäuften Kundenreklamationen (bestätigen sich die Mängelvorwürfe, erfolgt die Aberkennung der Marke!)
Weitere Bedingungen sind:
- Zahlung einer Aufnahmegebühr von 225,-- Euro
- Zahlung des Mitgliedsbeitrags (zurzeit: 450,-- Euro p. a.)
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Downloads "allgemein".