KOLLEKTIVMARKE
Exklusive Nutzung für Mitgliedsunternehmen

Neben den Voraussetzungen der Mitgliedschaft, die sich aus der Vereinssatzung bzw. Institutssatzung ergeben sieht die Nutzung der Kollektivmarke bestimmte Bedingungen vor, unter denen die Kollektivmarke benutzt werden kann. Nutzer der Kollektivmarke unterliegen einer Eingangsprüfung ihres Antrages und müssen fortlaufend bestimmte Qualitätskriterien erfüllen und auf Anforderungen neue Referenzobjekte benennen. Wesentliche Grundlage ist dafür die nachfolgende Bestimmung der Kollektivmarkensatzung vom Februar 2006. Die Kollektivmarke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt als Waren- und Dienstleistungsmarke bzw. als Wort-Bildmarke unter der Nummer 39549451 eingetragen.
§ 4 Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke
(1) Die Kollektivmarke kann nur an solche Betriebe verliehen werden, die im nennenswerten Umfang selbst Treppen aus Holz und /oder Holzwerkstoffen herstellen.
(2) Der Markenbenutzer hat regelmäßig an einem vom DHTI anerkannten Pflichtseminar zum Thema handwerkliche Holztreppen teilzunehmen.
(3) Der Markenbenutzer hat mit Beantragung der Mitgliedschaft im DHTI mindestens fünf Referenzobjekte an das DHTI zu melden. Auf Anforderung sind im Laufe der Mitgliedschaft weitere Referenzobjekte zu melden.
(4) Der Markenbenutzer verpflichtet sich, nur Treppen herzustellen oder zu vertreiben, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik und insbesondere dem Regelwerk „Handwerkliche Holztreppen“ entsprechen.
(5) Der Markenbenutzer ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen über alle Umstände, die für eine Verleihung oder Entziehung des Nutzungsrechtes relevant sein könnten. Insbesondere ist der Markenbenutzer verpflichtet, bei Beantragung des Nutzungsrechtes die geforderte Selbstauskunft zu erteilen.
(6) Das DHTI kann in Ausnahmefällen Ausnahmen von der Erfüllung der vorgenannten Bedingungen zulassen. Dies gilt insbesondere, wenn der Markenbenutzer auf Grund einer besonderen Betriebsstruktur die geforderten fünf Referenzobjekte pro Jahr nicht angeben kann. Für diesen Fall ist ein anderweitiger Qualitätsnachweis vom Markenbenutzer zu fordern.
(7) Der Markenbenutzer ist verpflichtet, die vom DHTI festgesetzten Antragsgebühren, Beiträge und sonstige Umlagen auf Anforderung zu entrichten.
§ 5 Rechte und Pflichten bei Verletzung der Kollektivmarke
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(3) Die Pflichten der Markenbenutzer richten sich nach den Bestimmungen von § 4 der vorliegenden Markensatzung und nach den Bestimmungen des von ihnen unterzeichneten Verleihungsvertrages. Die Markenbenutzer sind des weiteren verpflichtet, dem Verband mitzuteilen, wenn ihnen bekannt wird, daß die Kollektivmarke durch Mitglieder oder Dritte mißbräuchlich benutzt oder verletzt wird. Die Markenbenutzer haben des weiteren dazu beizutragen, daß der Gedanke der Qualitätssicherung im handwerklichen Holztreppenbau gefördert wird, und auch die sonstigen Ziele des Verbandes zu unterstützen.