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Fehlende CE-Kennzeichnung kein Mangel

Wohnhandwerker Ausgabe 06/2018 - Recht & Steuern

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 4. September 2018 (Az.: 2 U 58/18; vgl. Anlage) entschieden, dass allein das Fehlen der CE-Kennzeichnung an Fenstern und Rollläden nicht die Annahme einer mangelhaften Leistung des Fensterbauers rechtfertigt.

Die Auftraggeber beauftragten den Auftragnehmer mit der Lieferung und Montage von Fenster- und Türelementen samt Rollläden in ihrem Wohnhaus. Für die eingebauten Fenster bestanden Leistungserklärungen der Herstellerin, während zwischen den Parteien streitig ist, ob sie auch eine CE-Kennzeichnung aufwiesen. Für die Rollläden lagen weder Leistungserklärungen vor, noch enthielten sie eine CE-Kennzeichnung. Nach Fertigstellung rügten die Auftraggeber Mängel und forderten den Auftragnehmer erfolglos zur Nachbesserung auf. Die Auftraggeber behaupten in ihrer Vorschussklage, dass die CE-Kennzeichnung fehle und die Montage weder der Energieeinsparverordnung (EnEV) noch den Regeln der Technik entspreche.

Allein wegen des Fehlens der CE-Kennzeichnung liegt nach Auffassung des OLG Oldenburg kein Mangel vor. Der Regelungszweck der CE-Kennzeichnung liegt nicht darin, die Bauwerkssicherheit zu gewährleisten, sondern sie bezweckt vornehmlich, die technischen Anforderungen an Bauprodukte europäisch zu harmonisieren und dadurch den Handel mit Bauprodukten im Binnenmarkt zu erleichtern. Mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung an ein Bauprodukt bekundet der Hersteller lediglich die erfolgreiche Konformitätsbewertung, jedoch ausschließlich aus seiner subjektiven Sicht. Folglich begründet die CE-Kennzeichnung keinen Verwendbarkeitsnachweis für ein bestimmtes Bauprodukt. Die CE-Kennzeichnung bietet keinerlei Gewähr dafür, dass das Bauprodukt den nationalen durch Gesetz festgelegten Sicherheitsanforderungen entspricht. Die harmonisierten Normen im Sinne der Bauproduktenverordnung, auf denen die CE-Kennzeichnung beruht, spiegeln also aufgrund ihrer Funktion und ihres Inhalts nicht die deutschen anerkannten Regeln der Technik wider, so das OLG Oldenburg.

Aus dem Umstand, dass ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung verwendet wurde, folgt kein Anscheinsbeweis dahin, dass dieses Bauprodukt die in Deutschland im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB „übliche“ Beschaffenheit aufweist. Genauso wenig führt aber das Verwenden eines Bauproduktes ohne CE-Kennzeichnung nach dem deutschen Werkvertragsrecht zu der unwiderleglichen Annahme einer mangelhaften Leistung oder einer tatsächlichen Vermutung, dass das Werk wegen der Verwendung eines Bauproduktes ohne CE-Kennzeichnung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Der Aussagegehalt der CE-Kennzeichnung erschöpft sich mithin für das deutsche Werksvertragsrecht darin, eine Überprüfungsgrundlage für die in Deutschland bestehenden anerkannten Regeln der Technik zu treffen.

Allein aus der fehlenden CE-Kennzeichnung kann man nicht bereits auf einen Verstoß gegen eine anerkannte Regel der Technik zu schließen.

Das Landgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 17. Juni 2015 (Az.: 4 F 141/14) anders entschieden und bei fehlender CE-Kennzeichnung einen Mangel angenommen. Es hatte argumentiert, dass ein Unternehmer, der mit Bauleistungen betraut ist, seine Arbeiten so auszuführen hat, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und die Errichtung bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist. Verwende der Unternehmer Bauprodukte, die entgegen der Landesbauordnung weder ein Übereinstimmungszeichen noch eine CE-Kennzeichnung tragen, stelle dies einen Mangel dar.

Das nun ergangene OLG-Urteil steht dazu im Widerspruch. Eine endgültige Klärung kann nur durch den BGH erfolgen. Wohnhandwerker ist deshalb zu raten, bei einzubauenden Produkten auf die erforderliche CE-Kennzeichnung zu achten. Werden zudem Bauprodukte hergestellt, für die eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist, verhält man sich wettbewerbswidrig und kann von Konkurrenten abgemahnt werden, wenn man nicht gekennzeichnete Produkte anbietet und vertreibt, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 23. März 2017 (6U 23/16). (BVB, ZVEH)

Bildnachweis: Inplan-Media