Mindestlohn und Ultimo: Hinweise zum Jahreswechsel
Mindestlohn: Im neuen Jahr wird vieles teurer – auch der gesetzliche Mindestlohn: Das Saarländische Tariftreuegesetz (STTG) vom 6. Februar 2013 verpflichtet Auftragnehmer im Rahmen von öffentlichen Vergaben ab einem Auftragswert von 25.000 Euro, einen gesetzlichen Mindestlohn von derzeit mindestens 9,60 Euro zu zahlen. Im Sommer dieses Jahres hat die Mindestlohnkommission entschieden, dass der Mindestlohn nach Paragraf 3 Absatz 4 STTG weiterhin an die Entwicklung des bundesweit geltenden Mindestlohns gekoppelt werden soll. Demnach erhöht sich der vergabespezifische Mindestlohn im Saarland ab 1. Januar auf 9,82 Euro und ab Juli auf 10,45 Euro brutto je Arbeitsstunde. Der saarländische Landtag beschäftigt sich derzeit mit einer Gesetzesvorlage der Saarländischen Landesregierung zum „Fairer-Lohn- Gesetz“. Das in Wirtschaftskreisen umstrittene neue Gesetz soll das STTG ablösen und erheblich weitergehende Entgeltvorschriften für Unternehmen vorgeben, die sich an öffentlichen Vergabeverfahren im Saarland beteiligen. Zudem ist für 2022 mit einer Anhebung des bundesweiten gesetzlichen Mindestlohns durch die Ampelkoalition auf 12 Euro zu rechnen. Zum 1. Januar 2022 steigt übrigens auch die Mindestausbildungsvergütung laut Gesetz auf 585 Euro im ersten, auf 690,30 Euro im zweiten und auf 789,75 Euro im dritten Lehrjahr. Diese Beträge werden von allen Wohnhandwerker- Tarifverträgen übertroffen.
Informationspflicht über Resturlaubsanspruch: Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 2019 sollten Arbeitgeber jeden einzelnen Arbeitnehmer zum Jahresende konkret über dessen Resturlaubsansprüche aufklären. Sonst droht ein Anwachsen der Urlaubsansprüche von Mitarbeitern über Jahre hinweg. Daher sollte der Betrieb mindestens in Textform, also etwa durch eine EMail, jeden Mitarbeiter individuell informieren über dessen vertraglichen Jahresurlaubsanspruch, die Möglichkeit der Übertragbarkeit von Urlaub ins Folgejahr und den Umfang von Resturlaub im laufenden Kalenderjahr. Ein Hinweis auf der monatlichen Entgeltabrechnung genügt nicht. Bei der Berechnung des jeweiligen Resturlaubsanspruchs sind die Besonderheiten zum Abzug von Urlaubstagen wegen Krankheit gemäß der Wohnhandwerker- Tarifverträge zu berücksichtigen. Der Übertragungszeitraum laut Gesetz reicht bis zum 31. März des Folgejahres. Kann der Urlaub aber in dieser Zeit wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden, verlängert sich der Übertragungszeitraum bis zum 31. März des übernächsten Jahres. Danach verfällt der Resturlaubsanspruch endgültig.
Verjährungsfrist zum Jahresende: Die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen gemäß Paragraf 195 BGB beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß Paragraf 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat. Bei Vergütungsansprüchen von Wohnhandwerkern ist der Handwerker selbst der Gläubiger und der Kunde der Schuldner. Mithin verjähren die Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2018 zum 31. Dezember 2021. Es gibt zwar den einen oder anderen Umstand in einer Vertragsgeschichte, der dazu führt, dass der Ablauf der Verjährung gehemmt wird, aber auf der sicheren Seite ist man in der Regel als Gläubiger nur, wenn man seinen Anspruch gerichtlich geltend macht. Und am schnellsten geht das über einen Mahnbescheid. Der betreffende Antrag ist im Saarland und Rheinland-Pfalz an das Amtsgericht in Mayen zu richten. Das entsprechende Formular findet man im Internet (www.online-mahnantrag.de). Nach Einreichung des Mahnbescheidsantrags erhält man vom Mahngericht eine Zahlungsaufforderung über die Gerichtsgebühr. Nach deren Einzahlung wird der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt. Geht der Mahnbescheidsantrag noch vor dem Ultimo – das ist der 31. Dezember eines Jahres – beim Mahngericht ein, hemmt dies die Verjährung des Zahlungsanspruches, sofern danach ohne weitere Verzögerung die Gebühr gezahlt wird.
Heiligabend und Silvester: Wie als Arbeitgeber mit Heiligabend und Silvester umgehen? Diese Tage fallen in 2021 auf einen Freitag und damit auf einen normalen Arbeitstag. Wenn an diesem Tag arbeitsfrei ist, muss sich der Arbeitnehmer einen Tag Urlaub anrechnen lassen. Denn beide Tage sind keine gesetzlichen Feiertage.